Kontaktverbote und Ausnahmen für Handwerksbetriebe
Seit 24.3.2020 gilt infolge der Corona-Pandemie bundesweit ein umfassendes Kontaktverbot. Für Dachdecker- und Zimmereibetriebe gelten allerdings wichtige Ausnahmen.
Von der Zwei-Personen-Regelung in der Öffentlichkeit sind Personen ausgenommen, die geschäftlich und dienstlich notwendigerweise gemeinsam unterwegs sein müssen. Fahrten in Bussen und Bahnen sind weiterhin erlaubt, allerdings sollte dort der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden. Für Dachdeckerbetriebe und die Mitarbeiter/innen auf Baustellen und auf der Fahrt dorthin gelten die verschärften Beschränkungen derzeit nicht, betont der Zentralverband des deutschen Dachdeckerhandwerks im Rundschreiben „ZVDH Kompakt 11/2020“. Hier können Sie den Text lesen und herunterladen.
Hygienemaßnahmen beachten
Betriebe müssen demnach auch nicht mit Bußgeldern rechnen, wenn sich mehr als zwei Mitarbeiter/innen auf Baustellen aufhalten, um zu arbeiten. Trotzdem sei es umso wichtiger, die Hygienemaßnahmen im Betrieb und auf Baustellen zu beachten, so der ZVDH. „Wer also längere Zeit mit mehreren Kollegen zusammenarbeiten muss und den vorgeschriebenen Abstand von mindestens 1,5 m nicht einhalten kann, sollten Mundschutz und Handschuhe tragen“, heißt es im Rundschreiben. Die Husten‐ und Niesetikette, nur in die Armbeuge niesen und husten, sei generell eine gute Maßnahme, um Ansteckungen zu vermeiden. Regelmäßiges Händewaschen sollte selbstverständlich sein, wenn Wasser und Seife nicht zur Verfügung stehen, helfen auch Desinfektionsmittel.
Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage des ZVDH https://dachdecker.org/startseite.