Schutz vor UV-Strahlen: Mitarbeiter auf Vorsorge hinweisen
Eine Beratung über die Folgen von UV-Strahlung hilft, Mitarbeiter für das Thema zu sensibilisieren. Die Sozialpartner der Bauwirtschaft, dazu gehören unter anderem der Zentralverband Deutsches Baugewerbe, die Gewerkschaft IG Bau und die BG Bau, haben sich im Juni 2018 auf eine Sozialpartnervereinbarung „Umgang mit UV-Strahlen bei Tätigkeiten im Freien“ verständigt. Diese wurde nun noch einmal ergänzt und sieht vor, dass betroffenen Beschäftigten einmal im Jahr ein Vorsorgetermin angeboten werden soll.
Einmal pro Jahr Arztzbesuch empfehlen
Davon betroffen sind alle Handwerker, die zwischen April und September an 40 Prozent der Tage täglich mindestens eine Stunde zwischen 10 Uhr und 15 Uhr der UV-Strahlung ausgesetzt sind. Konkret heißt das: Inhaber von Zimmerei- und Dachdeckerbetrieben müssen ihren Mitarbeitern einmal jährlich den Besuch bei einem Betriebsarzt, Arbeitsmediziner, Haus- oder Hautarzt zu einem Vorsorgegespräch anbieten. Fallen Kosten dafür an, hat diese der Arbeitgeber zu tragen. Der Vorsorgetermin darf während der Arbeitszeit stattfinden. Das Angebot für das Vorsorgegespräch kann auch durch ein Rundschreiben oder eine Information am schwarzen Brett erfolgen. Wird die UV-Vorsorge nicht angeboten, drohe weiter die Einführung eines verpflichtenden Vorsorgetermins, heißt es vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe.
Mit anderen Vorsorgeterminen zusammenlegen
Die Angebotsvorsorge kann mit anderen Vorsorgeterminen (z.B. zu Lärm, Asbest oder anderen Gefahrstoffen) zusammengefasst werden und erfordert so keine zusätzlichen Arzttermine. Die überarbeitete Form der Sozialpartnervereinbarung sieht eine Evaluation der Angebotsvorsorge im Jahr 2022 vor. Zurzeit wird außerdem eine Arbeitsmedizinische Regel vom Ausschuss für Arbeitsmedizin erstellt, die die Verordnung konkretisieren und Schritt-für-Schritt-Anleitungen zum Umgang mit UV-Strahlung geben soll.
Lesen Sie hier mehr über den Schutz vor UV-Strahlung auf der Baustelle und Arbeitsschutzprämien für Sonnenschutz der BG Bau.