Online-Werbung ist zulässig

Wer im Reisegewerbe tätig ist, benötigt nach § 55 Gewerbeordnung eine Reisegewerbekarte. Viele Handwerksberufe werden im Reisegewerbe betrieben und unterliegen damit in der Regel nicht dem Meisterzwang, teilt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mit.

Und die Reisenden dürfen ihre Leistungen im Internet bewerben, auch wenn sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind, so lautet ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt/M (Akt.-Z. 6U178/08, 3.12.2009). Im entschiedenen Fall war ein Dachdecker im Reisegewerbe tätig. Er betrieb eine Homepage, auf der er einige Leistungen bewarb. Ein Handwerksverband verlangte von ihm, den Internetauftritt einzustellen. Dieser sei irreführend und wettbewerbswidrig, weil der Eindruck entstehe, dass der Mann ein stehendes Gewerbe betreibe. Das Oberlandesgericht war jedoch anderer Meinung. Ein Unterlassungsanspruch stünde dem Verband nicht zu. Auf der Internetseite würden nur Leistungen aufgeführt, die nicht den Betrieb eines stehenden Dachdeckerhandwerkes voraussetzten (Beratung bei Auswahl und Verkauf von geeigneten Baustoffen rund ums Haus, Bauwerksabdichtung, Dachschmuck). Überdies werde auf den Internetseiten mehrfach betont, dass die Tätigkeit im Reisegewerbe stattfinde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Mann sich bei Kontaktaufnahme durch Nutzer seiner Homepage rechtswidrig verhalte, indem er diesen ein Angebot für Dachdeckerleistungen mache. Es sei dem Beklagten nicht zuzumuten, noch deutlicher klarzustellen, dass er kein stehendes Gewerbe betreibe und nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei.

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