Holzschädlinge wirksam bekämpfen
Wenn Bauteile von holzzerstörenden Pilzen oder Insekten befallen sind, müssen qualifizierte Sachverständige eingeschaltet werden. Ausgebildete Holz- und Bautenschützer, Schädlingsbekämpfer und Inhaber eines Sachkundenachweises wissen, wie bei der Bekämpfung der Schädlinge vorzugehen ist.
Holz ist ein organischer Werkstoff und wird unter bestimmten Bedingungen durch Organismen abgebaut. Das Holz wird dann gewissermaßen der Erde als Humus zurückgegeben. Aufgrund der Regenerierung der Wälder ist das in vielen Fällen durchaus gewünscht. Bei Bauherren von Holzhäusern trifft dieser Effekt aber sicher nicht auf Gegenliebe: Die holzzerstörenden Organismen werden oft als Feinde des Holzes angesehen. Sie erledigen aber nur die von der Natur für sie vorgesehenen Aufgaben. Selbstredend gefällt das keinem Eigentümer, sodass entsprechende Maßnahmen bei einem Befall durch holzzerstörende Pilze und Insekten ergriffen werden müssen.
Holzzerstörenden Pilze und Insekten
Die in unseren Breiten bekanntesten Holzzerstörer sind bei den Pilzen Echter Hausschwamm, Weißer Porenschwamm, Brauner Keller- oder Warzenschwamm, Tannen-/Zaunblättling sowie der Ausgebreitete Hausporling. Bei den Insekten sind besonders der Hausbockkäfer und der Gewöhnliche Nagekäfer (als „Holzwurm“ bezeichnet) bekannt. Liegt ein Befall durch holzzerstörende Pilze und/oder Insekten vor, müssen die Arbeiten gegen diesen Befall nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
Die DIN 68800-4:2012-02 „Holzschutz – Teil 4: Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten“ legt fest, welche Arbeiten zur Bekämpfung eines Befalls durch holzzerstörende Pilze und/oder Insekten an verbautem Holz nötig sind. Ein dafür qualifizierter Sachverständiger muss zur Ermittlung von Art und Umfang eines Befalls und der Notwendigkeit zu planender Arbeiten eingeschaltet werden. Er muss bei einem vorliegenden Pilzbefall ermitteln, ob ein Befall durch Echten Hausschwamm oder einen anderen Pilz vorliegt. Denn der Echte Hausschwamm ist der einzige Pilz, der Holz unterhalb des Fasersättigungsbereichs angreifen kann. Mit seinem Myzel ist er zum Feuchtigkeitstransport in der Lage.
Der Sachverständige hat ebenso die Ursache für den Befall zu ermitteln. Denn bei einem Pilzbefall muss man immer von einem unzulässigen Feuchtigkeitseintrag ausgehen. Die Beseitigung der Ursache ist die wichtigste Voraussetzung für alle nachfolgenden Arbeiten. Befallene Hölzer müssen entfernt werden, da das durch Pilze geschädigte Holz in der Regel nicht mehr ausreichend tragfähig ist. Normativ muss der Handwerker zusätzlich Sicherheitsabstände bei der Bauteilkürzung beachten.
Echter Hausschwamm
Die in der oben genannten Norm aufgeführten Maßnahmen gegen den Echten Hausschwamm sind umfangreicher als die Arbeiten gegen Nassfäulepilze. Die Bedeutung einer Hausschwammbekämpfung wird auch dadurch deutlich, dass für die Maßnahmen gegen diesen Pilz ein eigenes WTA-Merkblatt erstellt wurde (WTA-Merkblatt 1-2-05/D „Der Echte Hausschwamm – Erkennung, Lebensbedingungen, vorbeugende Maßnahmen, bekämpfende chemische Maßnahmen, Leistungsverzeichnis“). Allein die umfangreichen Vorarbeiten und baulichen Maßnahmen unterscheiden sich gravierend von denen bei Befall durch Nassfäule-Pilz erforderlichen Arbeiten. Bei Arbeiten mit Holzschutzmitteln wird zwischen der Behandlung von Hölzern im Sanierungsbereich und der Behandlung des Mauerwerks unterschieden.
Holzschutzmittel, Heißluft oder Gas
Die Bekämpfung bei einem Befall durch holzzerstörende Insekten erfordert nicht selten eine Beurteilung der Bauteile bezüglich ihrer Resttragfähigkeit, zum Beispiel durch einen Statiker. Bei der Bekämpfung unterscheidet man im Rahmen der Regelsanierung zwischen der Behandlung mit Holzschutzmitteln, der Bekämpfung mit Heißluft und mit Begasungsmitteln.
Eine Regelsanierung ist eine „Bekämpfungsmethode, die sich unter anderem als anerkannte Regel der Technik bei sachgemäßer Anwendung durch Fachbetriebe seit Jahrzehnten in der Praxis bewährt hat und von weitgehender Allgemeingültigkeit in ihrer Anwendungstechnik ist, ohne dass sie durch zusätzliche Maßnahmen jeweils auf den speziellen Einzelfall abgestimmt werden muss“ (DIN 68800-4:2012-02, Punkt 3.12).
Die Zulassung ist wichtig
Holzschutzmittel, die an tragenden Bauteilen verwendet werden, müssen über eine gültige Zulassung nach den geltenden Bestimmungen verfügen. Das ist entweder eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nach geltendem Biozidrecht. Bis zum Vorliegen einer solchen Zulassung ist eine allgemeine baufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) nötig. Eine Zulassung durch die BAuA ersetzt dann die vorliegende Zulassung durch das DIBt.
Bekämpfung nur durch qualifizierte Fachleute
Die Bekämpfung bei einem Befall durch holzzerstörende Pilze und/oder Insekten nach DIN 68 800-4 darf nur von Fachbetrieben oder qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden. Da es sich um eine Schädlingsbekämpfung handelt, ist laut Gefahrstoffverordnung eine entsprechende Sachkunde für die Ausführung dieser Arbeiten erforderlich. Qualifizierte Fachleute für Bekämpfungsarbeiten gegen holzzerstörende Pilze und Insekten sind ausgebildete Holz- und Bautenschützer, Schädlingsbekämpfer sowie Inhaber des Sachkundenachweises für Holzschutz am Bau.
AutorDipl.-Ing. Harald Urban ist beim RTS Remmers Technik Service im Geschäftsbereich Holzfarben und Lacke bei der Remmers GmbH in Löningen tätig.