Baurecht und EnEV: Ausnahmen für Flüchtlingsunterkünfte
Es liegt im Ermessen der Städte und Gemeinden, Flüchtlingsunterkünfte dort zu bauen, wo das Leben stattfindet. Um das zu erleichtern, hat der Bund das Baurecht für den Neubau von Flüchtlingsunterkünften im letzten Jahr gelockert. Seitdem lässt die Baubehörde auch Unterkünfte in reinen Wohngebieten zu, was bisher nur ausnahmsweise zugelassen wurde. Neben dem Baurecht geht es auch um die Frage, ob die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden müssen. Denn für Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte gibt es Ausnahmen von der Energieeinsparverordnung. Sie betreffen vor allem den Umbau von Gebäuden. Bestehende Gebäude, die zu Flüchtlingsunterkünften umgebaut werden, müssen nur den baulichen Mindestwärmeschutz erfüllen. Für solche Gebäude entfällt auch die Pflicht, die oberste Geschossdecke zu dämmen. Containerbauten mit einer maximalen Standzeit von fünf Jahren werden von den Vorgaben der EnEV komplett freigestellt. Eine Befreiung auch von anderen Regelungen kann im Einzelfall erteilt werden. Auch neu gebaute Flüchtlingsunterkünfte können im Einzelfall von der EnEV abweichen. Etwa wenn ein Neubau unter Einhaltung der EnEV zu lange dauern würde. In Gewerbegebieten können auch dauerhafte Flüchtlingsunterkünfte zugelassen werden. Die Ausnahmen gelten aber nur bis Ende 2018, danach greifen wieder die bestehenden Gesetze.
Joachim Hörrmann von proHolzBW hat zu der aktuellen Gesetzeslage eine ganz eigene Meinung und findet im Interview klare Worte zur Standortwahl von Unterkünften: „Irgendwo weit draußen auf dem Feld, am Rande einer lauten Schnellstraße (...) haben Wohnungen für Menschen nichts zu suchen – egal, woher sie stammen.“ Hörrmann vertritt die Meinung, dass neu gebaute Flüchtlingsheime im Einklang mit der Energieeinsparverordnung gedämmt sein sollten. Die Mehrkosten für eine EnEV-gerechte Dämmung der Gebäudehülle sollten im Blick auf die dauerhafte Nachnutzung betrachtet werden. „Ein von Anfang an konsequent gedämmtes Gebäude ermöglicht die Nachnutzung von Wand- und Deckenelementen ehemaliger Unterkünfte etwa im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus“, sagt Hörrmann im Interview. Der Aufwand, den das Demontieren und nachträgliche Dämmen von Holzelementen verursachen würde, käme den Bauherrn deutlich teurer zu stehen.