Professionelle Windsogsicherung

Gesetzliche Vorgaben und digitale Hilfsmittel

Um Handwerkern und Hausbesitzern die Kosten von Sturmschäden am Dach zu ersparen, hat der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks bereits 2011 die Fachregeln verschärft. Die für alle Dachdecker und Zimmerer verbindliche Regel schreibt bei neuen Dacheindeckungen den Einsatz von Sturmklammern vor.
Michael Wecker, Vertriebsleiter der Firma Friedrich Ossenberg-Schule (FOS), beantwortet häufige Fragen zum Thema Windsogsicherung.  
 

Frage: Müssen sich Dachdecker und Zimmerer in einer Gegend, in der noch nie ein starker Sturm aufgekommen ist, um das Thema Sturmsicherung kümmern?

Michael Wecker: Wir alle erleben hautnah, dass sich das Klima im Wandel befindet. Eine Folge sind Stürme in Gegenden, die früher nicht betroffen gewesen sind. Aus diesem Grund müssen laut der deutschen Fachregel und dem europäischen Eurocode in allen Windzonen Teilflächen von Steildächern mit Sturmklammern gesichert werden. Diese mindestens korrosionsgeschützten Metall-Klammern fixieren die Dachpfannen auf der Traglattung, um somit das Abheben der Pfannen bei starkem Windsog zu verhindern.

 

Frage: Was beinhaltet die Windsogberechnung?

Wecker: Das Ergebnis der Windsogberechnung beinhaltet den benötigten Klammertyp, sowie Stückzahl und Verlege-Schema der Klammern. Eine bemaßte Skizze verdeutlicht, ob und welche Bereiche des Daches wie stark gesichert werden müssen. Auf www.fos.de bieten wir dazu den kostenlosen „Windcheck“. Dieser liefert in wenigen Minuten alle benötigten Ergebnisse zur Umsetzung der Windsogsicherung am Dach.

 

Frage: Wie findet ich heraus, welche Sturmklammer zu welchem Ziegel passt?

Wecker: Hierbei hilft unser digitaler „Clipcheck“ (www.fos.de). Der Benutzer erhält durch Eingabe der Dachpfannen- und Gebäudespezifikationen nach wenigen Klicks eine Auswertung, welche Klammern für sein Objekt geeignet sind.

 

Frage: Wie sieht es mit den gesetzlichen Vorschriften bei Dachhandwerkern aus, die eine schriftliche Bestätigung vom Bauherrn haben, dass dieser keine Sturmsicherung anbringen lassen will. Sind diese aus dem Schneider?

Wecker: Die strafrechtliche Verantwortung bleibt weiterhin als persönliches Risiko beim Handwerker, wir verweisen auf den § 319 des Strafgesetzbuches zum Thema Baugefährdung und fahrlässige Körperverletzung oder Tötung. Der Handwerker kann sich durch eine Vereinbarung mit dem Bauherrn nicht „freizeichnen“, er kann einen solchen Auftrag in seinem eigenen Interesse nur ablehnen.

Herr Wecker, danke für das Gespräch.

(Quelle Interview: Friedrich Ossenberg-Schule (FOS), www.fos.de)

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