Keilgezinktes Vollholz, Konstruktionsvollholz und KVH – die Unterschiede
Für die bautechnischen, wirtschaftlichen und ästhetischen Anforderungen von Holzbauten stehen unter anderem Produkte wie KVH®, Duobalken und Triobalken zur Verfügung. Diese nach der Festigkeit sortierten und technisch getrockneten Vollholzprodukte haben mit maximal 15 (+/- 3) Prozent nur eine geringe Holzfeuchte und neigen deshalb deutlich weniger als herkömmliche Holzbaustoffe zu Rissbildung und Verdrehen. Planer, Handwerker und auch Holzhändler haben aber zum Teil Schwierigkeiten, die Unterschiede zwischen keilgezinktem Vollholz, Konstruktionsvollholz und KVH®, zu benennen.
Die Herstellung von keilgezinktem Vollholz erfolgt gemäß DIN 1052-1:1988-04, DIN 1052-1: 1996-10 oder DIN 1052: 2008-12. Keilgezinktes Vollholz ist nach Festigkeit sortiert, hat eine maximale Holzfeuchte von 18 Prozent und wird, wie Konstruktionsvollholz und KVH®, mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gekennzeichnet. Die bauaufsichtlichen Regeln für keilgezinktes Vollholz enthalten jedoch keine Vorgaben zum Einschnitt oder zur Oberflächenqualität.
KVH® ist keine Abkürzung
Konstruktionsvollholz muss zusätzlich die Anforderungen gemäß der „Vereinbarung über KVH®“ zwischen dem Bund Deutscher Zimmermeister und der Überwachungsgemeinschaft Konstruktionsvollholz e.V. erfüllen. Hierin sind, neben anderen Kriterien, zwei Oberflächenqualitäten und Anforderungen an den Einschnitt definiert. Das Konstruktionsvollholz unterliegt dann aber keiner ergänzenden Qualitätskontrolle in der Herstellung. Es darf daher nicht mit dem geschützten Begriff KVH® bezeichnet werden. Deshalb ist KVH® nicht, wie oft vermutet eine Abkürzung für Konstruktionsvollholz, sondern ein eingetragenes Warenzeichen (mit dem Zusatz ®), das eine besondere Leistung signalisiert. Konstruktionsvollholz und KVH® erfüllen also gegenüber keilgezinktem Vollholz erhöhte Anforderungen. KVH® wiederum zeichnet sich gegenüber herkömmlichem Konstruktionsvollholz durch eine erweiterte Qualitätskontrolle aus.
Durch regelmäßige Eigen- und Fremdüberwachung mit Entnahme von Materialproben weisen die Herstellerbetriebe nach, dass sie die bauaufsichtlich verbindlichen sowie die Anforderungen der Vereinbarung über die Herstellung von KVH® erfüllen. Erst dann darf die Ware mit dem international geschützten Zeichen KVH® versehen werden.